Brauche ich als Aufsteller ein eigenes Sozialkonzept, wenn die Gaststätte schon eines hat?
Ja. Die Pflichten treffen beide Seiten, folgen aber aus verschiedenen Normen: Der Aufsteller braucht das Sozialkonzept nach § 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO für sein eigenes Gewerbe, bezogen auf das gesamte Unternehmen und seine Beschäftigten. Die Betriebsstätte muss den Spielerschutz nach § 6 i. V. m. § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 vor Ort umsetzen. Am einfachsten ist ein gemeinsames digitales System, in dem beide ihre Nachweise führen.